| A) GRUNDLEISTUNGEN |
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1. Wirtschaftsplan |
Aufstellen eines Wirtschaftsplanes je Wirtschaftsjahr einschl. Ausweis der Verteilung je Kosten-/ Einnahmeart, in Form von Gesamt-/ und Einzelwirtschaftsplänen gem. § 28 WEG je Sonder-/Teileigentum. |
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2. Jahresabrechnung |
a) Jahresabrechnung Erstellen einer jährlichen Abrechnung über die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben im Vertragszeitraum als Gesamt- und Einzelabrechnung je Sonder-/ Teileigentum. |
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b) Bestandsnachweis Der Bestandsnachweis enthält die Angabe über Einnahmen, Ausgaben, Forderung und Verbindlichkeiten gegenüber Eigentümern und Dritten sowie die Kontenstände. |
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c) Einsicht in Unterlagen der Abrechnung Sämtliche Unterlagen und Belege stehen allen Miteigentümern zur Einsichtnahme innerhalb von 3 Wochen vor und nach der Eigentümerversammlung während der Bürozeiten - nach vorheriger Terminvereinbarung - im Büro der Verwaltung zur Verfügung. Dies ersetzt die Vorlage der Belege in der Eigentümerversammlung. |
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3. Eigentümerver- sammlung und Niederschrift |
a) Eigentümerversammlung Einladen und Durchführen einer Eigentümerversammlung mit den dazu notwendigen Vorbereitungsarbeiten zu einem zumutbaren Zeitpunkt an einem vom Verwalter nach Abstimmung mit dem Verwaltungsbeirat festgelegten Ort ( Rügen bzw. Köln). |
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b) Einladung zur Versammlung Die Einladung wird jedem Eigentümer ohne besonderen Nachweis an die letzte, schriftlich gemeldete Adresse zugestellt. |
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c) Vorsitz und Niederschrift Der Verwalter führt den Vorsitz in der Eigentümerversammlung und sorgt für eine ordnungsgemäße Niederschrift der Beschlüsse. |
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4. Hausordnung |
Die Verwaltung sorgt für die Durchführung der beschlossenen Haus-/ Nutzungsordnungen. Schriftlich gemeldete Verstöße gegen die Haus-/ Nutzungsordnungen mahnt die Verwaltung bei dem für die Störung verantwortlichen Eigentümer mündlich oder schriftlich unter Angabe des Namens des Beschwerdeführers ab. |
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Die nächste Eigentümerversammlung wird unterrichtet, wenn die Abmahnung ohne Erfolg blieb. |
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5. Verträge für die Gemeinschaft |
Abschließen und Kündigen von Wartungs-, Lieferanten-, Versicherungs- und Dienstleistungs-Ver-trägen im Namen der Eigentümergemeinschaft. |
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6. Überwachung der Verträge der Gemeinschaft |
Betreuen und Überwachen der Dienstleister der Eigentümergemeinschaft. |
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7. Geldverwaltung |
Einrichten und führen der auf den Namen der Eigentümergemeinschaft lautenden Bankkonten (Giro- und Anlagekonten ect.). Verwalten der gemeinschaftlichen Gelder bei einer deutschen Bank oder Sparkasse nach Wahl des Verwalters. |
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8. Rechnungskontrolle und -anweisung |
Rechnerische Prüfung aller Kauf-, Lieferanten-, Dienstleistungs- und Reparatur- Rechnungen, Hauswart - und Münzgeldkassen. |
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9. Buchführung |
Einrichten einer übersichtlichen, kaufmännisch ordnungsgemäß geführten Buchhaltung im Vertragszeitraum nach den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes, getrennt für jede Eigentümergemeinschaft. Insbesondere: |
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Führen und Abrechnen von: |
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Hausgeldkonten je Sonder-/Teileigentum; |
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Einnahmekonten für Erträge; |
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Ausgabekonten je Kostenart, ohne Ausweis der Mehrwertsteuer; |
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Rücklagekonten einschl. Anlage der Mittel; |
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Personalkonten für Mitarbeiter der Gemeinschaft (ohne Steuerberatung); |
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Verrechnungskonten für Versicherungsschäden am gemeinschaftlichen Eigentum bis zur Erstattung der verauslagten Beträge; |
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Buchen der Bankbewegungen für die Hausgeldzahlungen und Abrechnungsergebnisse; |
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Überwachen der pünktlichen Hausgeldzahlung; |
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Veranlassen der jährlichen Ablesung des Wärmeverbrauchs, Melden der Gesamt-Heizkosten an das von der Gemeinschaft beauftragte Serviceunternehmen, Einbuchen der von diesem Unternehmen errechneten Einzelkosten je Sonder-/Teileigentum in die Einzel-Jahresabrechnung. |
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10. Techn. Kontrolle am Gemeinschaftseigentum |
a) Anwesenheit vor Ort Zur Werterhaltung und um entstehende Schäden frühzeitig zu erkennen, technische Überprüfung des Gemeinschaftseigentums durch jährliche Begehung der Wohnanlage neben Zwischenprüfungen und Ortsterminen. Zur Information erhält der Beiratsvorsitzende von Berichten eine Kopie. |
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b) Sonderfachleute Soweit notwendig, Beiziehen von Sonderfachleuten auf Kosten der Gemeinschaft, sofern ein Beschluß dafür vorliegt. |
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11. Empfehlung zur Auftragsvergabe |
a)Empfehlung Empfehlungen bei der Auswahl der technischen Lösungen, Mitwirken bei den Preisverhandlungen und Vergabe von Aufträgen für das Gemeinschaftseigentum. |
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b) Klärung Klärung der Zuständigkeiten bei Schäden am Sonder-/Gemeinschaftseigentum. |
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c) Schadensminderung Empfehlungen an die Wohnungseigentümer zur Schadensminderung und -beseitigung. |
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12. Auftragsvergabe |
a) Schriftaufträge Erstellen der schriftlichen Kleinaufträge im Namen und für Rechnung der Eigentümergemeinschaft bis zu einer Höhe von DM 5000,- als Geschäft der laufenden Verwaltung. |
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b) Veranlassungen Veranlassungen der Reparaturen und Bauverträge, der Bauleitung und -überwachung einschließlich Aufmaß und Rechnungskontrolle bei Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen nach vorheriger Beschlußfassung sofern die Beträge der Ziffer 12 a überschritten werden. |
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13. Überwachung |
Terminüberwachung bei Angeboten, Aufträgen, Ausführungen, Schlußrechnungen, andernfalls erfolgt die Abmahnung des Leistungsrückständigen und Information durch Kopie an den Beiratsvorsitzenden. |
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14. Sofortmassnahmen |
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| B) BESONDERE LEISTUNGEN |
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Ein festes Entgelt (pauschale Verwaltervergütung gemäß Vertrag) setzt einen festen Arbeitsumfang voraus. |
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Der Verwalter ist bereit und in der Lage, weitere Leistungen zu erbringen, um den Eigentümern eine umfassende Information und Werterhaltung des Grundbesitzes zu bieten. |
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Außerdem kann es vorkommen, daß durch einzelne Miteigentümer, Dritte oder durch umfangreiche Instandsetzungen, für die Gemeinschaft zusätzlicher Aufwand ausgelöst wird, der von dem Verwalter bei Vertragsabschluß nicht kalkulierbar ist. |
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Diese besonderen Leistungen werden vom Verwalter zu den z. Z. gültigen Kostensätzen gesondert gegenüber der Gemeinschaft abgerechnet und soweit möglich und vereinbart, von der Gemeinschaft dem verursachenden Miteigentümer weiterbelastet. |