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Mitglied im Verband
der Immobilienverwalter
Schleswig-Holstein / Hamburg /
Mecklenburg-Vorpommern e.V.
 
 
LEISTUNGEN - WEG-VERWALTUNG
Der Leistungskatalog spezifiziert die Grundleistungen der Verwaltung (Teil A);
Besondere Leistungen der Verwaltung (Teil B), denn ein pauschales Verwalterentgelt bedingt einen feststehenden Leistungsumfang.
A) GRUNDLEISTUNGEN
1. Wirtschaftsplan Aufstellen eines Wirtschaftsplanes je Wirtschaftsjahr einschl. Ausweis der Verteilung je Kosten-/ Einnahmeart, in Form von Gesamt-/ und Einzelwirtschaftsplänen gem. § 28 WEG je Sonder-/Teileigentum.
2. Jahresabrechnung a) Jahresabrechnung
Erstellen einer jährlichen Abrechnung über die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben im Vertragszeitraum als Gesamt- und Einzelabrechnung je Sonder-/ Teileigentum.
  b) Bestandsnachweis
Der Bestandsnachweis enthält die Angabe über Einnahmen, Ausgaben, Forderung und Verbindlichkeiten gegenüber Eigentümern und Dritten sowie die Kontenstände.
  c) Einsicht in Unterlagen der Abrechnung
Sämtliche Unterlagen und Belege stehen allen Miteigentümern zur Einsichtnahme innerhalb von 3 Wochen vor und nach der Eigentümerversammlung während der Bürozeiten - nach vorheriger Terminvereinbarung - im Büro der Verwaltung zur Verfügung. Dies ersetzt die Vorlage der Belege in der Eigentümerversammlung.
3. Eigentümerver- sammlung und Niederschrift a) Eigentümerversammlung
Einladen und Durchführen einer Eigentümerversammlung mit den dazu notwendigen Vorbereitungsarbeiten zu einem zumutbaren Zeitpunkt an einem vom Verwalter nach Abstimmung mit dem Verwaltungsbeirat festgelegten Ort ( Rügen bzw. Köln).
  b) Einladung zur Versammlung
Die Einladung wird jedem Eigentümer ohne besonderen Nachweis an die letzte, schriftlich gemeldete Adresse zugestellt.
  c) Vorsitz und Niederschrift
Der Verwalter führt den Vorsitz in der Eigentümerversammlung und sorgt für eine ordnungsgemäße Niederschrift der Beschlüsse.
4. Hausordnung Die Verwaltung sorgt für die Durchführung der beschlossenen Haus-/ Nutzungsordnungen. Schriftlich gemeldete Verstöße gegen die Haus-/ Nutzungsordnungen mahnt die Verwaltung bei dem für die Störung verantwortlichen Eigentümer mündlich oder schriftlich unter Angabe des Namens des Beschwerdeführers ab.
  Die nächste Eigentümerversammlung wird unterrichtet, wenn die Abmahnung ohne Erfolg blieb.
5. Verträge für die Gemeinschaft Abschließen und Kündigen von Wartungs-, Lieferanten-, Versicherungs- und Dienstleistungs-Ver-trägen im Namen der Eigentümergemeinschaft.
6. Überwachung der Verträge der Gemeinschaft Betreuen und Überwachen der Dienstleister der Eigentümergemeinschaft.
7. Geldverwaltung Einrichten und führen der auf den Namen der Eigentümergemeinschaft lautenden Bankkonten (Giro- und Anlagekonten ect.). Verwalten der gemeinschaftlichen Gelder bei einer deutschen Bank oder Sparkasse nach Wahl des Verwalters.
8. Rechnungskontrolle und -anweisung Rechnerische Prüfung aller Kauf-, Lieferanten-, Dienstleistungs- und Reparatur- Rechnungen, Hauswart - und Münzgeldkassen.
9. Buchführung Einrichten einer übersichtlichen, kaufmännisch ordnungsgemäß geführten Buchhaltung im Vertragszeitraum nach den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes, getrennt für jede Eigentümergemeinschaft. Insbesondere:
  Führen und Abrechnen von:
  Hausgeldkonten je Sonder-/Teileigentum;
  Einnahmekonten für Erträge;
  Ausgabekonten je Kostenart, ohne Ausweis der Mehrwertsteuer;
  Rücklagekonten einschl. Anlage der Mittel;
  Personalkonten für Mitarbeiter der Gemeinschaft (ohne Steuerberatung);
  Verrechnungskonten für Versicherungsschäden am gemeinschaftlichen Eigentum bis zur Erstattung der verauslagten Beträge;
  Buchen der Bankbewegungen für die Hausgeldzahlungen und Abrechnungsergebnisse;
  Überwachen der pünktlichen Hausgeldzahlung;
  Veranlassen der jährlichen Ablesung des Wärmeverbrauchs, Melden der Gesamt-Heizkosten an das von der Gemeinschaft beauftragte Serviceunternehmen, Einbuchen der von diesem Unternehmen errechneten Einzelkosten je Sonder-/Teileigentum in die Einzel-Jahresabrechnung.
10. Techn. Kontrolle am Gemeinschaftseigentum a) Anwesenheit vor Ort
Zur Werterhaltung und um entstehende Schäden frühzeitig zu erkennen, technische Überprüfung des Gemeinschaftseigentums durch jährliche Begehung der Wohnanlage neben Zwischenprüfungen und Ortsterminen. Zur Information erhält der Beiratsvorsitzende von Berichten eine Kopie.
  b) Sonderfachleute
Soweit notwendig, Beiziehen von Sonderfachleuten auf Kosten der Gemeinschaft, sofern ein Beschluß dafür vorliegt.
11. Empfehlung zur Auftragsvergabe a)Empfehlung
Empfehlungen bei der Auswahl der technischen Lösungen, Mitwirken bei den Preisverhandlungen und Vergabe von Aufträgen für das Gemeinschaftseigentum.
  b) Klärung
Klärung der Zuständigkeiten bei Schäden am Sonder-/Gemeinschaftseigentum.
  c) Schadensminderung
Empfehlungen an die Wohnungseigentümer zur Schadensminderung und -beseitigung.
12. Auftragsvergabe a) Schriftaufträge
Erstellen der schriftlichen Kleinaufträge im Namen und für Rechnung der Eigentümergemeinschaft bis zu einer Höhe von DM 5000,- als Geschäft der laufenden Verwaltung.
  b) Veranlassungen
Veranlassungen der Reparaturen und Bauverträge, der Bauleitung und -überwachung einschließlich Aufmaß und Rechnungskontrolle bei Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen nach vorheriger Beschlußfassung sofern die Beträge der Ziffer 12 a überschritten werden.
13. Überwachung Terminüberwachung bei Angeboten, Aufträgen, Ausführungen, Schlußrechnungen, andernfalls erfolgt die Abmahnung des Leistungsrückständigen und Information durch Kopie an den Beiratsvorsitzenden.
14. Sofortmassnahmen  
B) BESONDERE LEISTUNGEN
Ein festes Entgelt (pauschale Verwaltervergütung gemäß Vertrag) setzt einen festen Arbeitsumfang voraus.
Der Verwalter ist bereit und in der Lage, weitere Leistungen zu erbringen, um den Eigentümern eine umfassende Information und Werterhaltung des Grundbesitzes zu bieten.
Außerdem kann es vorkommen, daß durch einzelne Miteigentümer, Dritte oder durch umfangreiche Instandsetzungen, für die Gemeinschaft zusätzlicher Aufwand ausgelöst wird, der von dem Verwalter bei Vertragsabschluß nicht kalkulierbar ist.
Diese besonderen Leistungen werden vom Verwalter zu den z. Z. gültigen Kostensätzen gesondert gegenüber der Gemeinschaft abgerechnet und soweit möglich und vereinbart, von der Gemeinschaft dem verursachenden Miteigentümer weiterbelastet.
 
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